Impressum
Julius Blüthner Pianofortefabrik GmbH
Dechwitzer Straße 12
04463 Großpösna (bei Leipzig)
Germany
Tel: +49 - (0) 34297 - 75133
Fax: +49 - (0) 34297 - 75150
info(at)bluethner.de
Geschäftsführer:
Dr. Christian Blüthner-Haessler
Knut Blüthner-Haessler
Registergericht: Amtsgericht Leipzig
Registernummer: 1623
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 141494774
(gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz)
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
- 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbedingungen zwischen der Julius Blüthner Pianofortefabrik GmbH und dem Kunden. (2) Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. (3) Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. (4) Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. (5) Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Im übrigen gelten gegenüber Unternehmern lediglich diese Geschäftsbedingungen. Sofern eine Reglung in unseren Geschäftsbedingungen nicht enthalten ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. (6) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen der Julius Blüthner Pianofortefabrik GmbH mit dem Unternehmer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
- 2 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Fracht und Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Kunde ist berechtigt ein bindendes Vertragsangebot unsererseits innerhalb von 4 Wochen anzunehmen. (2) Zahlungen des Kunden sind, sofern kein anderes Zahlungsziel vereinbart ist, bei Rechnungsstellung fällig. Die Zahlung hat mangels anderweitiger Vereinbarung in bar ohne Skontoabzug zu erfolgen. (3) Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber und nach besonderer Vereinbarung angenommen, sofern sämtliche Aufwendungen sofort in bar ausgeglichen werden. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs, abzüglich aller Aufwendungen, mit Feststellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können( 4) Falls der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug gerät oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, sind wir berechtigt, den gesamten Kaufpreis sofort fällig zu stellen. Wir sind dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Barzahlung auszuführen, unbeschadet unserer sonstigen Rechte. (5) Verzugszinsen gegenüber Unternehmern werden in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. (7) Die Preise richten sich gegenüber Unternehmern nach der am Tag der Auftragsbestätigung durch uns gültigen Preisliste. (8) Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen stets unter der Voraussetzung, dass der Kunde kreditfähig und zuverlässig ist. Für den Fall, dass der Kunde mit Zahlungen in Verzug gerät oder Umstände vorliegen, die geeignet sind, die Kreditfähigkeit zu mindern oder seine Vertragstreue in Zweifel zu ziehen, sind wir berechtigt, entweder Zug-um-Zug-Leistung zu verlangen, Sicherheiten für gestundete Forderungen zu begehren oder aber unter Berufung auf diese Klausel vom Vertrag zurückzutreten.
- 3 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- 4 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- und Leistungsfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers, insbesondere vereinbarte Anzahlungen und zu beschaffende Unterlagen, voraus. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beginnen die Liefer- und Leistungsfristen unbeschadet von Satz 1 mit unserer Auftragsbestätigung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. (2) Liefer- oder Leistungsfristen gegenüber Unternehmern verlängern sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes oder die Erbringung der Leistung von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Wir werden uns bemühen, in wichtigen Fällen unseren Kunden so schnell wie möglich mitzuteilen, ob und wann solche Umstände eingetreten oder wieder weggefallen sind. (3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Entsprechendes gilt für die Bereitstellung zur Vermietung von Mietgegenständen. (4) Wird der Versand oder die Leistung auf Wunsch des Unternehmers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versand- oder Leistungsbereitschaft, die durch die Lagerung oder Bereitstellung der Leistung entstandenen Kosten, bei Lagerung bei uns mindestens jedoch ein Halb vom Hundert des Rechenbetrages für jeden Monat, berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Unternehmer mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
- 5 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Unternehmers an diesen versandt, so geht mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt steht die Übernahme der Ware durch diese gleich. Satz 1 und 2 gelten unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
- 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt gegenüber Unternehmern auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält. (2) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Vandalismus-, Feuer- und Wasserschäden, Naturgewalten oder sonstige einschlägige Gefahren ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. (3) Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Unternehmer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Unternehmer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. (4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. (5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
- 7 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
(1) Gewährleistungsrechte des Unternehmers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel sind innerhalb einer Frist von 5 Tagen ab Empfang der Ware, verdeckte Mängel innerhalb einer Frist von 5 Tagen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs durch den Unternehmer ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. (2) Offensichtliche Mängel sind vom Verbraucher innerhalb von 4 Wochen ab Lieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich uns gegenüber zu rügen. (3) Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. (4) Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist gegenüber Verbrauchern ein Jahr ab Ablieferung der Ware, ist der Kunde Unternehmer, so ist die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden und bei Verlust des Lebens des Kunden. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon ebenfalls unberührt. (5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. (6) Der Verbraucher hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Verbraucher gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Verbraucher ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. (7) Ist der Vertragspartner Unternehmer so leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. (8) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. (9) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. (10) Ansprüche des Unternehmers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Unternehmers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. (11) Rückgriffsansprüche des Unternehmers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Unternehmer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Unternehmers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 9 entsprechend. (12) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- 8 Haftungsbeschränkungen
(1) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt. (2) Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. (3) Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist. (4) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- 9 Abtretungen
Die Abtretung von Forderungen, Rechten und Ansprüchen aus Verträgen mit uns durch den Kunden bedarf unserer vorherigen schriftliche Zustimmung.
- 10 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG). (2) Erfüllungsort für beide Vertragsteile und Gerichtsstand gegenüber Unternehmern für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Leipzig. Der Verkäufer hat das Recht, auch am für den Unternehmer zuständigen Gericht oder an jedem anderen Gericht, dass nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann zu klagen. (3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt gegenüber Unternehmern insbesondere auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. (4) Auch wenn ein Vertrag in mehreren Sprachen vorliegt, ist stets die deutsche Fassung verbindlich. Entsprechendes gilt für die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. (5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Stand: September 2004